Gesundheitsämter

Gesundheitsämter als kommunale Behörden des ÖGD sind zuständig, wenn in Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Amtsärzte benannt werden und von amtsärztlichen Zeugnissen und Bescheinigungen die Rede ist.

 

Das Gesundheitsamt wird vom Amtsarzt geleitet. Zum Amtsarzt darf in Sachsen bestellt werden, wer einen Amtsarztkurs absolviert und eine Prüfung über die Qualifikation als Amtsarzt bestanden hat sowie über eine abgeschlossene Weiterbildung zum Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen oder über eine abgeschlossene Facharztweiterbildung und umfangreiche Kenntnisse im Bereich des Öffentlichen Gesundheitsdienstes verfügt. Der stellvertretende Leiter des Gesundheitsamtes muss einen Amtsarztkurs absolviert und eine Prüfung über die Qualifikation als Amtsarzt bestanden haben. (Quelle: GDG)

 

Entsprechend der kommunalen Struktur in Sachsen gibt es 13 Gesundheitsämter:

 

Adressen finden sie HIER.